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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Lichttechnik und Vertrieb Inh. Rainer Ludwig

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Lichttechnik und Vertrieb (im folgenden nur: LuV) gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten jedoch nur insoweit, als LuV ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. LuV hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde den Geschäfts- und Zahlungsbedingungen widerspricht. In diesem Fall sind Ansprüche seitens des Kunden ausgeschlossen.

2. An Zeichnungen, lichttechnischen Berechnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden nur: Unterlagen) behält sich LuV die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, es sei denn, LuV wird aufgrund dieser Unterlagen Produktions- oder Lieferauftrag erteilt.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Verpackung und Versand wird bei einem Netto-Auftragswert unter 1.500 Euro eine Versandkostenpauschale von z.Zt. 8,50 Euro erhoben. Für Artikel mit einer Länge >175cm incl. Verpackung erhöht sich die Versandkostenpauschale um den Faktor 3.

2. Hat LuV die Inbetriebnahme oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle hierzu erforderlichen Nebenkosten.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle der LuV zu leisten.

4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Sofern keine anderen Zahlungskonditionen vereinbart sind, sind Rechnungen der LuV nach Rechnungsstellung sofort und ohne jeden Abzug zahlbar.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum der LuV bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunde aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

2. Unter bestehendem Eigentumsvorbehalt ist dem Kunde eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder seinerseits dem Kunden gegenüber Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung der Ware macht.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde LuV unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LuV nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunde gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunde voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn LuV die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Abgegebene Liefertermine sind unverbindlich und stellen eine allgemeine Orientierung dar. Sind Liefertermine ausdrücklich vereinbart, so bemüht sich der Lieferer, diese einzuhalten. Ein Rücktrittsrecht des Kunden besteht jedoch nur, sofern vom Kunde vorher eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunde zumutbar sind.

V. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung aus von LuV zu vertretenden Gründen unmöglich ist, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Kunden in diesem Fall nur unter den in Art. VI genannten Voraussetzungen zu.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der LuV erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht LuV das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

VI. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Letzterer ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

VII. Lieferung und Leistung

1. Liefer- bzw. Leistungszeiten sind eingehalten, wenn LuV innerhalb der vereinbarten Fristen Versandbereitschaft beim Kunden meldet bzw. einen Termin zur Erbringung der Leistung mit diesem abstimmt.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der LuV die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat LuV auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

4. Sofern LuV die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

VIII. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – wie folgt auf den Kunden über: a) bei Lieferungen ohne Inbetriebnahme oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind; b) bei Lieferungen mit Inbetriebnahme oder Montage am Tage der Übernahme und nach einwandfreiem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Inbetriebnahme oder Montage, die Übernahme oder der Probebetrieb aus vom Kunde zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunde über.

IX. Entgegennahme

Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

X. Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der LuV unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Hiervon ausgenommen sind jedoch alle Arten von Leuchtmitteln.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 445b BGB (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs.1 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

3. Der Kunde hat Sachmängel gegenüber der LuV unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.

5. Zunächst ist der LuV Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen, sowie bei unsachgemäßen Änderungen durch den Kunden oder Dritte.

XI. Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

1. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware, die dem ElektroG unterfällt, nach Nutzungsende auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt LuV von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

2. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferten Waren weitergibt, vertraglich entsprechend zu verpflichten.

XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der LuV. LuV ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kundes zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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